Ihren Führerschein umtauschen müssen Sie bis zu einem festen Stichtag, der sich bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr und bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr richtet. Die nächste Frist ist der 19. Januar 2027: Bis dahin müssen alle Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 getauscht sein. Den Umtausch beantragen Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnorts, er kostet in der Regel 26,50 € und ist ohne Prüfung möglich.
Betroffen sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind (§ 24a Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV). Vom 21. Oktober 2026 an bleiben bis zum nächsten Stichtag 90 Tage. Bei einer Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen, die der ACE nennt, sollte der Antrag für eine Karte von 2002 bis 2004 spätestens Anfang Dezember gestellt sein. Den Führerschein müssen Sie beim Fahren dabeihaben und in einer Verkehrskontrolle auf Verlangen aushändigen (§ 4 Abs. 2 FeV).
Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Das hängt vom Dokument ab. Bei grauen und rosa Papierführerscheinen, ausgestellt bis Ende 1998, zählt Ihr Geburtsjahr. Bei Kartenführerscheinen ab 1999 zählt das Ausstellungsjahr des Führerscheins, es steht auf der Vorderseite in Feld 4a. Wer vor 1953 geboren ist, muss erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
| Papierführerschein: Geburtsjahr | Stichtag | Stand 21.10.2026 |
|---|---|---|
| vor 1953 | 19.01.2033 | offen |
| 1953 bis 1958 | 19.07.2022 | abgelaufen |
| 1959 bis 1964 | 19.01.2023 | abgelaufen |
| 1965 bis 1970 | 19.01.2024 | abgelaufen |
| 1971 oder später | 19.01.2025 | abgelaufen |
| Kartenführerschein: Ausstellungsjahr | Stichtag | Stand 21.10.2026 |
|---|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19.01.2026 | abgelaufen |
| 2002 bis 2004 | 19.01.2027 | nächster Stichtag, noch 90 Tage |
| 2005 bis 2007 | 19.01.2028 | offen |
| 2008 | 19.01.2029 | offen |
| 2009 | 19.01.2030 | offen |
| 2010 | 19.01.2031 | offen |
| 2011 | 19.01.2032 | offen |
| 2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 | offen |
Die Daten stammen aus Anlage 8e der FeV. Karten, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, laufen ohnehin nach 15 Jahren ab; das Datum steht in Feld 4b.
Vier Beispiele für den richtigen Stichtag
- Karte mit 14.03.2003 in Feld 4a, Jahrgang 1980: bis 19. Januar 2027. Wann Sie die Fahrprüfung bestanden haben, spielt keine Rolle.
- Erste Karte 2001, nach Verlust 2009 ein Ersatz: Es zählt die Karte, die Sie heute besitzen, also bis 19. Januar 2030.
- Grauer Papierführerschein, Jahrgang 1968: Der Stichtag 19. Januar 2024 ist vorbei, der Tausch ist weiter möglich und jetzt fällig.
- Karte von 2003, Jahrgang 1950: Die Ausnahme für Geburtsjahre vor 1953 gilt, also bis 19. Januar 2033.
Was kostet der Umtausch?
Die Gebühr beträgt 25,50 € nach Nummer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, dazu kommt 1,00 € nach Nummer 126.2, zusammen 26,50 € (Bundesverkehrsministerium, Stand Januar 2026). Schickt die Bundesdruckerei Ihnen die Karte direkt nach Hause, kommen laut Ministerium 6,50 € hinzu, insgesamt also 33,00 € plus Passfoto.
Welche Unterlagen brauche ich?
Sie brauchen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und den alten Führerschein im Original. Hat eine andere Behörde Ihren Papierführerschein ausgestellt als die an Ihrem heutigen Wohnort, verlangt die Führerscheinstelle zusätzlich eine Karteikartenabschrift. Die bekommen Sie bei der früheren Behörde, oft auf Antrag per Post oder online.
So läuft der Umtausch ab
- Frist prüfen: Feld 4a auf der Karte oder Ihr Geburtsjahr, dazu die Tabellen oben.
- Antrag stellen: bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, meist mit Termin.
- Bezahlen: Foto, Ausweis und der alte Führerschein werden geprüft, eine Fahrprüfung oder ein Sehtest gehört nicht dazu.
- Karte erhalten: Die Bundesdruckerei stellt den neuen Führerschein her, Sie holen ihn ab oder bekommen ihn per Post.
Den alten Führerschein dürfen Sie auf Wunsch behalten, nachdem die Behörde ihn entwertet hat (§ 25 Abs. 5 FeV). Bei Direktversand kann sie eine alte Karte mit einem befristeten Gültigkeitsaufkleber versehen, die dann bis zur Zustellung gilt, aber nur in Deutschland (§ 24a Abs. 4 FeV).
Kann ich den Umtausch online beantragen?
In manchen Kommunen ja, aber nicht überall. Ob ein Onlineantrag möglich ist, entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, sagt das Bundesverkehrsministerium. München und die Region Hannover bieten ihn zum Beispiel an, Berlin verlangt eine persönliche Vorsprache. In Köln laden Sie dafür ein digitales Passbild und ein Bild Ihrer Unterschrift hoch und bezahlen online.
Was passiert, wenn ich den Stichtag verpasse?
Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen, nur die Gültigkeit des Führerscheins als Dokument endet (§ 24a Abs. 2 FeV). Wer in einer Kontrolle nur den abgelaufenen Schein vorzeigt, hat keinen gültigen Führerschein dabei, dafür sieht der Bußgeldkatalog 10 € Verwarnungsgeld vor (Nummer 168). Einen Punkt gibt es dafür nicht, und Sie dürfen nach dem Bezahlen weiterfahren.
Unangenehmer kann ein abgelaufener Schein im Ausland werden, warnt der ADAC, etwa beim Mieten eines Autos. Fahren Sie mit dem eigenen Wagen über die Grenze, zum Beispiel zum Tanken im Nachbarland oder in den Urlaub auf mautpflichtigen Straßen in Europa, sollten Sie deshalb ein gültiges Dokument dabeihaben.
Warum müssen alte Führerscheine umgetauscht werden?
Bis zum 19. Januar 2033 sollen in der EU nur noch einheitliche, fälschungssichere Führerscheine im Umlauf sein. Papierführerscheine wurden zuerst umgetauscht, weil sie leicht zu fälschen sind und nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert waren, erklärt das Bundesverkehrsministerium. Die Staffelung nach Jahrgängen soll verhindern, dass alle Inhaber gleichzeitig vor der Führerscheinstelle stehen.
Sonderfälle: Lkw-Klassen und Wohnsitz im Ausland
Lkw- und Busführerscheine der Klassen C und D folgen nicht dem Stufenplan, sie sind ohnehin auf fünf Jahre befristet. Zwei Fälle betreffen dagegen viele Autofahrer.
Was passiert mit alten Klassen wie der Klasse 3?
Alle Klassen, die Sie bisher fahren durften, stehen auch im neuen Führerschein (ADAC). Aus der alten Klasse 3 werden unter anderem die Klassen B, BE, C1 und C1E, die unbegrenzt gelten. Dazu kommt CE, beschränkt auf die früher unter Klasse 3 fallenden Züge; diese Berechtigung endet mit dem 50. Geburtstag (§ 76 Nr. 9 FeV).
Anders bei C1 und C1E, die zwischen 1999 und dem 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden: Sie laufen mit dem 50. Geburtstag aus (§ 76 Nr. 12c FeV).
Ich wohne im Ausland. Muss ich auch umtauschen?
Ja, auch dann müssen Sie Ihren Führerschein tauschen, wenn Sie damit in Deutschland fahren wollen. Leben Sie in einem anderen EU- oder EWR-Staat, ist die Behörde dort zuständig. Außerhalb Europas stellen Sie den Antrag bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde, meist bei der, die den Führerschein ausgestellt hat.
Die Karte geht dann an eine deutsche Auslandsvertretung oder einen Honorarkonsul, der Ihre Identität prüft und den alten Schein einzieht.
Häufige Fragen zum Führerschein umtauschen
Drei Fragen, die nach dem Blick in die Tabelle oft bleiben.
Werde ich von der Behörde an den Umtausch erinnert?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Ob die Fahrerlaubnisbehörde Inhaber anschreibt, entscheidet sie selbst, erklärt das Bundesverkehrsministerium; viele informieren nur über Webseite und Presse. Wer eine Karte aus den Jahren 2002 bis 2004 hat, sollte deshalb jetzt selbst einen Termin vereinbaren, statt auf Post zu warten. Ihren Stichtag lesen Sie selbst in Feld 4a Ihrer Karte ab.
Wie lange gilt der neue Führerschein?
Die neue Karte gilt 15 Jahre, das Ablaufdatum steht in Feld 4b. Danach wird nur das Dokument erneuert, wieder ohne Prüfung und für Auto und Motorrad ohne Gesundheitszeugnis (Bundesregierung). Die Fahrerlaubnis der Klasse B selbst hat kein Ablaufdatum, erneuert wird nur die Karte.
Muss ich für den Umtausch eine Prüfung machen?
Nein. Der Umtausch ist ein reiner Verwaltungsakt, eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Prüfungen sind nicht nötig, bestätigt die Bundesregierung. Übertragen werden genau die Klassen, die Sie bisher fahren durften, an Ihrer Fahrerlaubnis ändert sich nichts. Mehr zu Rechten und Pflichten im Straßenverkehr finden Sie im Bereich Recht und Sicherheit.
Quellen
- FeV Anlage 8e: Umtauschfristen (abgerufen am 21.10.2026)
- § 24a FeV: Gültigkeit von Führerscheinen (abgerufen am 21.10.2026)
- Bundesverkehrsministerium: FAQ Führerschein-Umtausch (20.01.2026)
- Bundesregierung: FAQ zum Führerscheinumtausch (21.09.2026)
- Bußgeldkatalog, Nummer 168 (abgerufen am 21.10.2026)
- ADAC: Stichtage für den Führerscheinumtausch (20.01.2026)