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Kfz-Versicherung wechseln: Stichtag 30. November, Sonderkündigung und Ablauf

Von Robin Steinheimer · Aktualisiert am 21.10.2026

Ihre Kfz-Versicherung wechseln können Sie in den meisten Fällen zum 1. Januar, wenn die Kündigung bis zum 30. November beim bisherigen Versicherer eingeht; 2026 ist das ein Montag. Mitten im Jahr geht der Wechsel nur mit einem Sonderkündigungsrecht, etwa nach einer Beitragserhöhung, nach einem Schaden oder nach einem Autokauf. Schließen Sie zuerst den neuen Vertrag ab und kündigen Sie danach, Ihre Schadenfreiheitsklasse nehmen Sie mit.

Bis wann kann ich meine Kfz-Versicherung wechseln?

Bei den meisten Verträgen endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember, die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Ihre Kündigung muss deshalb spätestens am 30. November bei Ihrer Versicherung eingegangen sein, das Datum des Absendens zählt nicht. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Wer diesen Stichtag verpasst, braucht für einen Wechsel einen besonderen Anlass.

Nicht jeder Vertrag läuft nach dem Kalenderjahr. Manche Gesellschaften richten das Versicherungsjahr nach dem Tag der Zulassung aus. Beginnt es zum Beispiel am 1. Oktober, endet die Kündigungsfrist am 31. August. Welcher Termin für Sie gilt, steht als Hauptfälligkeit im Versicherungsschein oder auf der letzten Beitragsrechnung.

Lohnt es sich, die Kfz-Versicherung zu wechseln?

Oft ja: Wer vergleicht, kann laut Verbraucherzentrale häufig mehrere hundert Euro im Jahr sparen, bei Fahranfängern sind die Unterschiede zwischen den Tarifen besonders groß. Hintergrund sind kräftig gestiegene Beiträge. Die Beitragseinnahmen der Kfz-Versicherer wuchsen 2025 um 13,4 Prozent, vor allem wegen teurerer Reparaturen; Ersatzteile kosten laut GDV über 80 Prozent mehr als 2015.

Wer mit dem Wechsel Geld sparen will, sollte trotzdem nicht nur auf den Preis schauen. Achten Sie im Vergleich auf Selbstbeteiligung, Leistungen bei grober Fahrlässigkeit und Wildschäden sowie auf die Bedingungen von Rabatten. Rabatte für wenige Kilometer, einen festen Fahrerkreis oder die Garage lohnen sich nur, wenn Sie die Voraussetzungen das ganze Jahr einhalten, sonst drohen laut Verbraucherzentrale Vertragsstrafen.

Versicherung und Sprit: zwei Posten, die Sie selbst beeinflussen

Neben der Versicherung ist der Kraftstoff ein Kostenblock, den Sie im Alltag selbst steuern. Ein Rechenbeispiel mit offenen Annahmen: 15.000 km im Jahr bei 7 Litern auf 100 km sind 1.050 Liter. Zum Bundesdurchschnitt für Super E5 von 2,158 € am 19.10.2026 kostet das rund 2.270 € im Jahr.

Benzinampel wertet dafür die Preise aller Tankstellen aus. Im Mittel der zwei Wochen bis 20.10.2026 lag Super E5 am späten Vormittag rund 16 Cent unter dem Preis direkt nach 12 Uhr.

Wer regelmäßig zur günstigen Zeit tankt statt mittags, spart bei dieser Fahrleistung rund 170 € im Jahr, ganz ohne Kündigungsfrist. Wann das ist, zeigt der Ratgeber Wann ist Tanken am günstigsten?, weitere Hebel stehen in den Tipps zum Spritsparen. Die aktuellen Preise in Ihrer Nähe finden Sie unter Benzinpreise heute, einen Preisalarm bietet die Benzinampel-App.

Sonderkündigungsrecht: wechseln ohne Stichtag

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt Ihnen in drei Fällen ein Recht, außer der Reihe zu kündigen. Die Frist beträgt jeweils einen Monat.

  • Beitragserhöhung: Steigt der Beitrag, ohne dass der Schutz entsprechend wächst, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Termin der Erhöhung (§ 40 VVG). Die Gesellschaft muss Sie im Schreiben auf dieses Recht hinweisen.
  • Schadenfall: Hat die Versicherung einen Schadenfall reguliert oder die Zahlung abgelehnt, dürfen beide Seiten kündigen, innerhalb eines Monats danach (§ 92 VVG für Teilkasko und Vollkasko, § 111 VVG für die Kfz-Haftpflichtversicherung). Sie können sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
  • Autokauf: Kaufen Sie ein Fahrzeug, das nicht abgemeldet war, geht dessen Autoversicherung auf Sie über. Sie dürfen diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen (§§ 95, 96 und 122 VVG). Für ein neues Auto, das Sie selbst zulassen, wählen Sie den Anbieter ohnehin frei.

Höhere Typ- oder Regionalklassen fließen meist zum 1. Januar in den Beitrag ein. Ob die Erhöhung dann ein Sonderkündigungsrecht auslöst, regeln die Bedingungen Ihres Vertrags, die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).

So läuft der Wechsel Schritt für Schritt ab

  1. Vertrag prüfen: Hauptfälligkeit, Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) in Haftpflicht und Vollkasko, Selbstbeteiligung, Jahresfahrleistung und wer fahren darf. Diese Angaben brauchen Sie für jedes Angebot.
  2. Angebote vergleichen: Fragen Sie mehrere Versicherer oder einen Vermittler. Laut Verbraucherzentrale zeigt keine einzelne Quelle alle Tarife, auch ein anderer Tarif der bisherigen Gesellschaft kann günstiger sein. Einen Überblick über viele Tarife gibt zum Beispiel der Kfz-Versicherungsvergleich von Tarifcheck (Anzeige).
  3. Neuen Vertrag abschließen: mit Beginn zum Ende des alten Vertrags, meist zum 1. Januar. Die Haftpflicht ist Pflicht (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz), es darf kein Tag ohne Schutz bleiben.
  4. Alte Kfz-Versicherung kündigen: erst nach dem Abschluss des neuen Vertrags. Die Kündigung muss rechtzeitig eingehen und Versicherungsnummer und Kennzeichen nennen, lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Eine neue eVB-Nummer brauchen Sie für den reinen Versicherungswechsel nicht. Die elektronische Versicherungsbestätigung verlangt die Zulassungsstelle etwa bei Zulassung, Halterwechsel oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk; Ihre Versicherung stellt sie kostenlos aus.

Kündigen per E-Mail: reicht das?

Bei Verträgen ab Oktober 2016 ja. Seitdem dürfen Versicherungsbedingungen von Verbrauchern keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB), eine E-Mail genügt also. Für ältere Verträge kann noch die Schriftform gelten; dann kündigen Sie per Brief mit Unterschrift. Bitten Sie in jedem Fall um eine Eingangsbestätigung.

Was passiert mit meiner Schadenfreiheitsklasse?

Ihre SF-Klasse nehmen Sie zum neuen Anbieter mit. Der fragt sie elektronisch bei der alten Gesellschaft ab, im sogenannten Versichererwechselbescheinigungsverfahren (VWB), Sie müssen dafür nichts tun. Lassen Sie sich trotzdem schriftlich bestätigen, welche SF-Klasse gemeldet wird, und prüfen Sie, ob der neue Vertrag sie übernimmt.

Ein Haken steckt im Rabattschutz: Er verhindert die Rückstufung nach einem selbst verursachten Unfall nur beim bisherigen Anbieter. Wer danach wechselt, wird in der Regel trotzdem zurückgestuft, was die Ersparnis aufzehren kann. Für die Rückstufung zählt die Zahl der Schadenfälle, nicht ihre Höhe. Einen kleinen Schaden können Sie selbst erstatten und so die Rückstufung vermeiden.

Typklassen und Regionalklassen 2027

Für mehr als 12 Millionen Autofahrer ändert sich 2027 die Typklasse in der Haftpflicht, meldet der Gesamtverband der Versicherer (GDV, 30.09.2026). Rund 7,4 Millionen werden höher eingestuft, rund 5,1 Millionen niedriger. Grundlage sind die Schadenbilanzen der Jahre 2023 bis 2025 für rund 33.000 Modelle.

Bei den Regionalklassen der Haftpflicht verbessern sich 5,2 Millionen Autofahrer in 63 Zulassungsbezirken, für 4,8 Millionen in 46 Bezirken wird es schlechter (GDV, 09.09.2026). Am günstigsten schneidet der Bezirk Elbe-Elster in Brandenburg ab, rund 33 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, am ungünstigsten Offenbach mit rund 40 Prozent darüber. Beide Statistiken sind unverbindlich und gelten für bestehende Verträge ab dem nächsten Versicherungsjahr. Ihre eigene Einstufung können Sie beim GDV kostenlos abfragen.

Häufige Fragen zum Wechsel der Kfz-Versicherung

Drei Fragen, die kurz vor dem Jahreswechsel oft gestellt werden.

Kann ich nach dem Stichtag noch wechseln?

Nur mit Sonderkündigungsrecht. Das haben Sie zum Beispiel, wenn die Beitragsrechnung für das neue Jahr einen höheren Beitrag ohne mehr Leistung ausweist: Dann bleibt ab Zugang der Mitteilung ein Monat Zeit. Ohne solchen Anlass läuft der Vertrag ein weiteres Jahr, und der nächste reguläre Wechsel ist zum 1. Januar 2028 möglich.

Muss mich ein neuer Versicherer annehmen?

Für die Kfz-Haftpflicht ja, mit wenigen Ausnahmen. Jeder in Deutschland zugelassene Kfz-Versicherer muss sie Haltern im gesetzlichen Umfang gewähren (§ 5 Pflichtversicherungsgesetz). Lehnt er einen Pkw-Antrag nicht binnen zwei Wochen schriftlich ab, gilt er als angenommen. Für Kasko und Zusatzleistungen gibt es diese Pflicht nicht.

Was passiert, wenn ich länger ohne Versicherung war?

Die SF-Klasse aus Ihrer alten Autoversicherung bleibt eine Weile erhalten. Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten verbessert sie sich im Folgejahr nicht. Ab zwölf Monaten wird für jedes weitere angefangene Kalenderjahr ein schadenfreies Jahr abgezogen, nach mehr als sieben Jahren verfällt der Rabatt ganz. Das betrifft etwa Autos, die lange abgemeldet waren.

Quellen