Recht & Sicherheit

Ratgeber rund um Umweltzone und Umweltplakette

Von Robin Steinheimer Aktualisiert am 22.10.2026 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • In eine Umweltzone dürfen Sie nur mit der Plakette, die das Zusatzzeichen verlangt. In allen 35 Zonen, die es am 26.08.2026 noch gab, ist das die grüne.
  • Welche Plakette Ihr Auto bekommt, ergibt sich aus der Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Es gibt sie bei Zulassungsstellen, TÜV, DEKRA und Werkstätten mit Abgasuntersuchung.
  • Die Plakette gilt unbefristet, solange das Kennzeichen gleich bleibt. Ohne passende Plakette in der Zone zahlen Sie 100 €.
Ratgeber rund um Umweltzone und Umweltplakette

In eine Umweltzone dürfen Sie nur mit der Umweltplakette fahren, die das Zusatzzeichen am Beginn der Zone verlangt; in allen 35 Umweltzonen, die es laut Umweltbundesamt am 26.08.2026 in Deutschland noch gab, ist das die grüne Plakette.

Welche Plakette Ihr Auto bekommt, ergibt sich aus der Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Wer ohne passende Plakette in der Zone fährt, zahlt laut Bußgeldkatalog 100 €.

Umweltzonen sollen die Luft in Städten verbessern, in denen die Messwerte für Feinstaub oder Stickstoffdioxid zu hoch waren. Für Autofahrer heißt das: Unter Umständen brauchen Sie eine Umweltplakette.

Was eine Umweltzone ist, welche Plaketten es gibt und wo Sie sie bekommen, erklärt dieser Ratgeber.

Was ist eine Umweltzone?

Eine Umweltzone ist ein Gebiet innerhalb einer Stadt, in das nur Kraftfahrzeuge mit einer bestimmten Plakette fahren dürfen. Andere Bezeichnungen sind Niedrigemissionszone oder Low Emission Zone.

Am Beginn jeder Umweltzone steht ein Verkehrszeichen (Zeichen 270.1) mit Zusatzzeichen. Das Zusatzzeichen gibt an, welche Plakette Sie für die Zone brauchen.

Die rechtliche Grundlage bilden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 40), die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) und die Straßenverkehrsordnung. Die Städte legen ihre Umweltzonen im Luftreinhalteplan fest.

Wer ohne die erforderliche Plakette in einer Umweltzone fährt, zahlt laut Bußgeldkatalog 100 €, einen Punkt gibt es dafür nicht (Stand Oktober 2026). Das Bußgeld gilt auch für ausländische Fahrzeuge.

Die meisten Umweltzonen wurden schrittweise verschärft: Erst durften Autos mit roter, gelber und grüner Plakette hinein, später nur noch mit grüner.

Seit einigen Jahren geht die Entwicklung in die andere Richtung, weil die Luft vielerorts sauberer geworden ist, und viele Städte haben ihre Zonen aufgehoben.

Welche Umweltplaketten gibt es?

Umweltplaketten heißen auch Feinstaubplakette oder grüne Plakette. Es sind kreisrunde Plaketten in Rot, Gelb und Grün.

Aufgedruckt sind das Kennzeichen des Fahrzeugs und eine große Zahl: 2 auf der roten, 3 auf der gelben und 4 auf der grünen Plakette.

Die grüne Plakette bekommen Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß. Das sind fast alle Benziner mit geregeltem Katalysator und Diesel ab der Abgasnorm Euro 4 oder ab Euro 3 mit Partikelfilter. Elektroautos bekommen ebenfalls die grüne Plakette.

Rote oder gelbe Plaketten bekommen vor allem ältere Diesel, die die Werte der grünen Plakette nicht schaffen. Diesel mit Euro 1 oder älter erhalten gar keine Plakette, ebenso Benziner ohne geregelten Katalysator.

Welche Plakette Ihr Fahrzeug bekommen kann, ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer in Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem Dokument, das Sie bei jeder Fahrt dabeihaben müssen.

Wo gibt es die Umweltplakette?

Die Plakette erhalten Sie bei den Zulassungsstellen und bei allen Stellen, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, also bei Prüforganisationen wie TÜV und DEKRA und bei vielen Kfz-Werkstätten (§ 4 35. BImSchV). Die Gebühr legt die Ausgabestelle fest.

Kleben Sie die Plakette gut sichtbar innen an die Windschutzscheibe. Das aufgedruckte Kennzeichen muss mit dem Ihres Fahrzeugs übereinstimmen.

Ist eine Plakette einmal für ein Fahrzeug ausgegeben, gilt sie unbefristet. Eine neue brauchen Sie nur, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen bekommt oder die Plakette nicht mehr lesbar ist.

Übersicht über Umweltzonen in Deutschland

Laut Umweltbundesamt gab es am 26.08.2026 in Deutschland 35 Umweltzonen, 23 weitere sind bereits wieder aufgehoben. In allen 35 aktiven Zonen dürfen nur Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren.

BundeslandUmweltzonen in Kraft (Stand 26.08.2026)
Nordrhein-Westfalen17, darunter Köln, Düsseldorf, Bonn, Aachen, Münster und die gemeinsame Zone im Ruhrgebiet
Hessen6: Darmstadt, Frankfurt am Main, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wiesbaden
Baden-Württemberg3: Ludwigsburg und Umgebung, Pforzheim, Stuttgart
Bayern3: Augsburg, München, Regensburg
Sachsen-Anhalt2: Halle (Saale), Magdeburg
Berlin, Bremen, Niedersachsen, Sachsenje 1: Berlin, Bremen, Osnabrück, Leipzig

In Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es keine aktive Umweltzone.

Fahren Sie in eine der Städte mit Umweltzone, können Sie vorher nachsehen, wo Sie dort günstig tanken, etwa bei den Spritpreisen in Stuttgart, den Spritpreisen in München oder den Spritpreisen in Berlin.

Die ersten Umweltzonen in Deutschland wurden am 1. Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingeführt. Hannover hat seine Zone inzwischen wieder aufgehoben, ebenso zum Beispiel Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Mannheim, Reutlingen, Tübingen und Ulm.

Wer eine gelbe, rote oder gar keine Plakette hat, sollte sich vor der Fahrt in eine Stadt genau informieren. Das erspart im Fall des Falles Ärger oder einen langen Umweg.

Eine aktuelle Karte und eine Liste aller Umweltzonen führt das Umweltbundesamt: Umweltzonen in Deutschland, Karte und Tabelle.

Sonstige Hinweise

Manche Fahrzeuge ohne grüne Plakette lassen sich nachrüsten, etwa mit einem Partikelfilter. Ob sich das technisch und finanziell lohnt, besprechen Sie am besten mit einer Fachwerkstatt.

Fahrzeuge ohne die nötige Plakette können unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung bekommen. Ob und in welchen Fällen das möglich ist, klären Sie mit der zuständigen Stadt.

Fahrzeuge, mit denen Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen befördert werden, sind vom Fahrverbot ausgenommen (StVO, Anlage 2, Zeichen 270.1).

Quellen

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